Aktuelle Informationen zur Corona-Schutzverordnung ab 11/2021

26.04.2022

Sächsische Corona-Schutzregeln bis 28. Mai verlängert

Die sächsische Staatsregierung hat in ihrer Kabinettsitzung am 26. April 2022 die Regelungen der bisherigen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung im Wesentlichen verlängert. Die neue Verordnung trat am 1. Mai 2022 in Kraft und ist bis einschließlich 28. Mai 2022 befristet.

Die bisherigen Basisschutzmaßnahmen mit den Test- und FFP2-Maskenpflichten gelten somit im Wesentlichen weiterhin. Lediglich für den Bereich der Gesundheits- und Sozialeinrichtungen wurden geringfügige Anpassungen vorgenommen.

Im organisierten Vereinssport gibt es seit dem 03. April 2022 keine pandemiebedingten Zutrittsbeschränkungen mehr. Das gilt also unter anderem auch für das Training, für Wettkämpfe und andere Sportveranstaltungen und ebenfalls für sämtliche Gremiensitzungen, egal ob drinnen oder draußen. Weitere Informationen zum Thema Coronavirus sind tagaktuell nachzulesen auf unserer Homepage im Bereich „News“ unter „Informationen Corona“.

https://kreissportbund.net/news/informationen-coronavirus/

Neue Corona-Schutz-Verordnung (gültig bis einschließlich 28. Mai 2022):
https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung-2022-04-26.pdf

Quelle: Kreissportbund

19.03.22

Kompakte KSB-Übersicht zu Corona-Regeln im Sport überarbeitet

Was gilt eigentlich derzeit im Vereinssport? Was ist in Turnhallen zu beachten, was auf Sportplätzen? Wie dürfen Mitgliederversammlungen durchgeführt werden? Der KSB hat dazu seine kompakte Übersicht zum Nachlesen und Herunterladen aktualisiert. Sie ist ab sofort online verfügbar bei den NEWS auf der KSB-Homepage, im Bereich „Informationen Corona“, unter:

https://kreissportbund.net/wp-content/uploads/2022/03/KSB_CoronaregelnSachsen_ab180322_SPORT.pdf

Quelle: Kreissportbund

04.03.2022

Das KVF-Präsidium hat sich am Freitag auf die Wiederaufnahme des Spielbetriebs verständigt. Die Pläne des Herrenspiel- und Frauenausschusses sehen den Wiederbeginn beim letzten gespielten Spieltag der Hinrunde vor und berücksichtigen auch Anliegen, die seitens der Vereine zum Stammtisch am 1. März vorgetragen wurden.

Alle Infos: https://bit.ly/34dcM9F

Quelle: kvfsoe.de

02.02.2022

Sportstätten öffnen ab Freitag auch wieder für Ungeimpfte

Ab Freitag drinnen 3G und draußen frei: Das sächsische Kabinett hat an diesem Dienstag eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Sie tritt am Freitag, dem 4. März 2022 in Kraft und gilt bis einschließlich 19. März 2022.

Angesichts der aktuellen Lage in den Krankenhäusern hat sich die Staatsregierung dabei auf weitere Lockerungen verständigt. Das betrifft ebenfalls den Sport. Ab Freitag haben so zum Beispiel auch Ungeimpfte wieder die Möglichkeit, Zugang zu allen Sportstätten zu bekommen. Die geht aus einer entsprechenden Meldung des Freistaates hervor: https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/1038934 .

Für sämtliche Sport-, Freizeit- und Kultureinrichtungen wie auch für entsprechende Veranstaltungen mit höchstens 1.000 gleichzeitigen Teilnehmern muss ab Freitag (nur noch) ein Nachweis nach der 3G-Regel erbracht werden.

Für den Trainings- und Wettkampfbetrieb heißt dies zudem: Die Nutzung von Sportstätten im Innenbereich ist mit 3G-Nachweis möglich. Zutritt erhalten alle Teilnehmer und Gäste demnach, wenn sie vollständig geimpft, genesen ODER tagesaktuell negativ getestet sind. Der Nachweis muss vorab erbracht werden. Im Außenbereich ist gar kein Nachweis mehr erforderlich.

Die Öffnung von Bädern, Saunen, Dampfsaunen und -bädern unterliegt der 3G-Regel.

Bis einschließlich Donnerstag gilt noch 2Gplus im Innenbereich. Aktive ab 18 Jahren müssen also nachweisen, dass sie vollständig geimpft, genesen (Nachweis maximal 3 Monate gültig) UND tagesaktuell negativ getestet sind. Wer geboostert, also dreifach geimpft ist oder wer „frisch geimpft“ ist, also vor maximal drei Monaten seine zweite Impfung erhalten hat, erhält ohne Testnachweis Zutritt. Für Übungsleiter sowie Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren galt bereits 3G. In Außensportstätten gilt 3G noch bis einschließlich Donnerstag.

Außerdem wurden Kapazitätsbeschränkungen beschlossen, die ab Freitag auch für Sportveranstaltungen gelten: Im Innenbereich ist demnach eine Auslastung von maximal 60 Prozent erlaubt, mit höchstens 6.000 Personen gleichzeitig. Im Außenbereich dürfen maximal 75 Prozent der Platzkapazitäten genutzt werden, höchstens 25.000 Personen können sich gleichzeitig dort treffen.

Veranstalter von Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 gleichzeitigen Besuchern können zwischen dem Zugang nach der 2G- oder 3G-Regel wählen. Bei 2G sind die oben genannten Kapazitätsbeschränkungen anzuwenden, während beim 3G-Modell eine Begrenzung auf 50 Prozent der Höchstkapazität greift. Sowohl bei kleineren, als auch Großveranstaltungen muss keine Maske am eigenen Platz getragen werden.

Quelle: Kreissportbund

23.02.2022

Das sächsische Kabinett hat am Dienstag neue Regelungen getroffen, die auch den Amateursport betreffen.

Für Sport im Außenbereich wesentlich: Ab sofort gilt für Spieler 3G, also ein gültiger Impf-, Genesenen- oder Testnachweist (statt bisher 2G). Damit wurde auch eine wesentliche Forderung der Verbände auf Landes- und Kreisebene erfüllt.

Für Zuschauer gilt künftig die Regelung 2G, also ein gültiger Impf- oder Genesenennachweis (statt bisher 2G+). Die Altersgrenze für Personen, die statt eines Impf- oder Genesenennachweises einen tagesaktuellen Test vorlegen müssen, steigt nun vom vollendeten 16. auf das vollendete 18. Lebensjahr. Die vorgenannten Regelungen treten bereits am 23. Februar in Kraft.

Da nun die Teilnahme am Spielbetrieb grundsätzlich wieder allen Aktiven möglich ist, rückt die Wiederaufnahme von Punkt- und Ligaspielen näher. Dabei gilt ein Übergangszeitraum von mindestens zwei Wochen. Über die konkrete Vorgehensweise im Erwachsenenbereich sprechen Verband und Vereine zum digitalen Stammtisch am 1. März.

Quelle: kvfsoe.de

6.02.2022

2G draußen, 2Gplus drinnen bleibt – nur wenige Neues für den Vereinssport

Die geänderte Corona-Notfall-Verordnung ist am heutigen Sonntag in Kraft getreten. Sie gilt bis einschließlich 6. März 2022. Für den Sport gibt es kaum Veränderungen zu den bisherigen Regelungen in Sachsen. Aktuell gelten hier noch die Sonderregelungen (Erleichterungen). Sie sind ab Seite 14 von 19 der jetzigen Corona-Notfall-Verordnung nachzulesen.

So bleibt es bei den bisherigen Zutrittsregelung für Sportstätten. Das heißt: 2G für Außensportanlagen und 2Gplus für (überdachte) Innensportstätten. Nur Übungsleiter (Anleitungspersonal) sowie Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren erhalten Zutritt unter 3G-Bedingungen. Sie müssen also nachweisen, dass sie geimpft, genesen ODER tagesaktuell negativ getestet sind.

Schüler benötigen aber keinen extra Testnachweis, weil sie in der Schule regelmäßig mehrmals pro Woche getestet werden.

Die Tests können vor Ort unter Aufsicht durchgeführt werden oder vorab in einem Testzentrum, höchstens aber 24 Stunden vor dem erwünschten Zutritt zur Sportstätte.

2G in Außensportstätten gilt auch für alle Gäste und Zuschauer. 2Gplus entsprechend auch für alle Besucher von Innensportstätten. Neu ist, dass Kontakte nur noch in Außensportstätten erfasst werden müssen.

2G bedeutet, dass Nachweise vom Betreiber bzw. Sportstättennutzer kontrolliert werden müssen. Also, dass die Gäste, Zuschauer sowie Teilnehmer bzw. Sportler nachweislich geimpft (2-mal) oder genesen sind. Ungeimpfte haben keinen Zugang, ebensowenig wie Personen, deren Genesenenstatus (ab 28 Tagen nach Infektionsnachweis, maximal aber bis drei Monate nach Infektion gültig) abgelaufen ist.

Wer zweimal geimpft und genesen ist (egal in welcher Reihenfolge) bleibt „Geboosterten“ gleichgestellt, die umgehend nach der Auffrischungsimpfung Zutritt zur Sportstätte erhalten können.

Ebenfalls neu: Für Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie Sportveranstaltungen mit Publikumsverkehr wird die Zuschauerzahl auf 50 Prozent der Höchstkapazität bzw. maximal 2.000 Personen ODER aber 25 Prozent der Gesamtkapazität begrenzt, das bedeutet zum Beispiel, dass bei Heimspielen von Fußballzweitligist Dynamo Dresden rund 8.000 Zuschauer ins Stadion dürften.

Die bisherige Masken-Tragepflicht gilt weiterhin u.a. in Bussen, Bahnen, beim Einkaufen, in Schulen und in engen Bereichen, wo die Mindestabstände nicht einzuhalten sind.

Gremiensitzungen wie Mitgliederversammlungen können unter 3G stattfinden, wenn sie zwingend erforderlich sind und nicht online durchgeführt werden können. Wenn die Gremiensitzungen nicht zwingend in Präsenz notwendig sind, gilt 2G. Kontakte müssen erfasst werden.

ACHTUNG: Die Kontaktbeschränkungen bleiben bestehen. Das heißt, bei privaten Zusammenkünften wie zum Beispiel Feiern bzw. andere Treffen in der Öffentlichkeit oder in Innenräumen, die nicht durch das Versammlungsrecht gedeckt sind, dürfen sich bis zu 10 Personen, die vollständig geimpft sind, zeitgleich treffen.

Alternativ dürfen sich stattdessen zwei Ungeimpfte gleichzeitig treffen. Nicht mitgezählt werden in beiden Fällen Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Der organisierte Vereinssport (und nur dieser) ist von den Kontaktbeschränkungen ausgenommen.

Verschärfungen dieser Regelungen treten NUR dann in Kraft, wenn die Zahl der mit Covid-19-Patienten belegten Betten auf den Normal- und Intensivstationen der sächsischen Krankenhäuser die bekannten Belastungsgrenzen von 1.300 bzw. 420 an drei aufeinanderfolgenden Tagen ÜBERSCHREITEN. Dann gelten ab dem übernächsten Tag die Verschärfungen. Dies ist derzeit NICHT der Fall.

Die Sieben-Tages-Inzidenz, die jetzt auch in Sachsen wieder ansteigt, ist nicht mehr entscheidend für Lockerungen oder Verschärfungen. Die Hotspot-Regelung wurde entsprechend abgeschafft.

Alle tagesaktuellen Werte und Meldungen zum Thema sowie die Verordnungen und Übersichten sind nachzulesen auf der Homepage des KSB unter NEWS, im Bereich „Informationen Coronavirus“.

https://kreissportbund .net/news/informationen-coronavirus/

Neue Corona-Notfall-Verordnung:
https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-SaechsCoronaNotVO-2021-11-19-Lesefassung-2022-02-02.pdf

Neue Allgemeinverfügung zu den Hygienevorgaben:
https://www.coronavirus.sachsen.de/download/Saechsische-Corona-Hygiene-Allgemeinverfuegung-2022-02-03.pdf

Quelle: Kreissportbund

24.1.2022

2Gplus – Geboosterte haben sofort nach Impfnachweis Zutritt zu Sportanlagen

In Innensportstätten im Freistaat gilt aktuell 2Gplus. Also in Turnhallen, Tanz- und Sporträumen, Schwimmbädern, auf Kegelbahnen, in weiteren überdachen Sportanlagen etc. Grundlage dafür ist die bis 06. Februar 2022 gültige Corona-Notfall-Verordnung in Sachsen.

Neben einem Impfnachweis oder einem maximal drei Monate alten Genesenennachweis muss ein tagesaktueller negativer Test vorgelegt bzw. erbracht werden.

Ungeimpfte und Genesene, deren nachweisliche Infektion länger als drei Monate her ist, haben keinen Zutritt. Aber es gibt hierbei eine Ausnahmeregel: Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie Anleitungspersonal (Trainer, Betreuer, Übungsleiter) gilt im Vereinssport generell 3G.

Es gibt außerdem Ausnahmen zur Vorlage von Tests bei 2Gplus für alle Teilnehmer und Gäste für den Zutritt zu Innensportstätten.

Unter anderem zählt dazu die sogenannte „Boosterung“, also die (in der Regel dritte) Auffrischungsimpfung. Auf Nachfrage des KSB teilte das Sozialministerium am heutigen Montag mit, dass bei einer Boosterung nicht 14 Tage gewartet werden müsse. Wer demnach „geboostert“ ist, hat sofort Zutritt zur Sportstätte. Der Freistaat folgt hierbei der Empfehlung entsprechender Fachgremien.

Ansonsten gilt bei 2Gplus das, was auch in der Kompaktübersicht des KSB in der Infosammlung zum Thema Corona und Sport steht (siehe Corona-Notfall-Verordnung, Paragraf 3 (8), auf Seite 4 von 19). Die Sammlung ist nachzulesen unter: https://kreissportbund .net/news/informationen-coronavirus/

Ausgenommen von der Testpflicht bei 2Gplus ist also:

Wer doppelt geimpft und genesenen (max. 3 Monate alt, Reihenfolge geimpft/genesen ist egal) ist
Wer den Nachweis einer vollständigen Schutzimpfung vorgelegt, und die letzte Impfung mindestens 14 Tage und höchstens drei Monate zurückliegt = „frisch Geimpfte“
Wer unter sechs Jahren ist und noch nicht zur Schule geht
Schüler unter 18 Jahren, die in der Schule getestet werden (wer unter 18 Jahre ist und nicht mehr zur Schule geht, muss einen tagesaktuellen negativen Test vorlegen oder diese Test vor Ort unter Aufsicht machen)
Wer keine aktuelle Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission hat

und

Wer geboostert ist (sofort)

Schnelltests dürfen nicht älter als 24 Stunden sein. Die Tests können auch anlassbezogen unter Aufsicht vor dem Zutritt zur Sportstätte durchgeführt werden. Sie gelten dann nur für diesen Zutritt in die Sportstätte.

Oder sie werden von zertifiziertem Personal bzw. in einem Testzentren durchgeführt. Dann können die dort entsprechend ausgestellten Testnachweise auch 24 Stunden lang für andere Bereiche verwendet werden.

Quelle: Kreissportbund

18.1.2022

Eine voreilige Entscheidung zum Spielbetrieb wird es nicht geben.

Am gestrigen Montag tagte das SFV-Präsidium und im Fokus stand dabei natürlich die Frage, wie es mit dem Spielbetrieb weitergehen kann. Die wichtigste Botschaft: Eine voreilige Entscheidung wird es nicht geben. Im Moment sitzt der SFV zwischen den Stühlen. Auf der einen Seite die essenzielle Verbandsaufgabe, Bewegungsangebote für Kinder, Jugendliche und Erwachsene zu ermöglichen und auf der anderen Seite, sich mit den Herausforderungen der aktuellen Regelungen auseinanderzusetzen.

Die aktuelle Corona-Notfall-Verordnung – verbindlich bis 6. Februar 2022 – setzt derzeit allerdings klare Grenzen. Dennoch bewertet der SFV die neuesten Lockerungen nach wie vor als positiv, denn im Vergleich zum vorherigen Zustand ermöglichen sie einer deutlich größeren Gruppe den Zugang zum Sport. Auch der Standpunkt des SFV, allen Fußballerinnen und Fußballern den Weg zurück auf den Platz zu gewähren, hat sich nicht geändert.

Folgenden Fahrplan hat das Präsidium für eine Entscheidungsfindung für den Frauen- und Herren-Landesspielbetrieb festgelegt:

  1. Zunächst gibt es ein operatives Treffen der spielleitenden Ausschüsse.
  2. Anfang Februar sind regionale Konferenzen mit den Vereinen im Landesmaßstab sowie Vertretern der Kreis- und Stadtfußballverbände vorgesehen, um ein Meinungsbild der Basis zu erfassen.
  3. Nach Verabschiedung der neuen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (die voraussichtlich am 7. Februar in Kraft tritt) folgt eine Vereinsabfrage.
  4. Im Anschluss wird unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Konferenzen, der Vereinsabfrage sowie der Corona-Situation eine Entscheidungsvorlage formuliert.

Ziel ist es, die Weichen für einen geregelten Spielbetrieb unter Berücksichtigung des Rahmenterminplans zu stellen. Die Kreis- und Stadtfußballverbände können abweichende Regelungen beschließen.

Quelle: Sächsischer Fußball-Verband

13.1.2022

Draußen 2G, drinnen 2Gplus – Sportstätten öffnen

Sportstätten in Sachsen dürfen ab morgen wieder für einen größeren Personenkreis öffnen. Das Kabinett des Freistaates hat am Mittwoch eine erneute Änderung der Corona-Notfall-Verordnung beschlossen, die auch mehrere Lockerungen im Sport vorsieht. Die neue Verordnung tritt am 14. Januar in Kraft, gilt bis einschließlich 6. Februar 2022 in ganz Sachsen.

So dürfen Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren (statt bisher nur unter 16 Jahren) künftig ohne Nachweis und unabhängig von Inzidenzen und anderen Grenzwerten Sport in Sportstätten treiben. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Kinder und Jugendlichen regelmäßig in ihren Schulen oder Betrieben getestet werden. Die Pflicht dazu besteht bereits.

Ab morgen dürfen zudem Innensportanlagen unter „2Gplus“ öffnen. Neben Sporthallen können also auch Turnräume, Tanzschulen, Fitnessstudios, Bäder (und auch Saunen) etc. von Teilnehmern genutzt werden, wenn sie geimpft oder genesen UND tagesaktuell negativ auf Covid-19 getestet worden sind.

Schnelltests dürfen also nicht älter als 24 Stunden sein. Laut sächsischem Sozialministerium können die Tests auch anlassbezogen unter Aufsicht vor dem Zutritt zur Sportstätte durchgeführt werden. Oder sie werden von zertifiziertem Personal bzw. in Testzentren durchgeführt. Dann können die Testnachweise auch 24 Stunden lang für andere Bereiche verwendet werden.

Bei Außensportanlagen, z. B. Fußballplätze, Skilifte, etc., reicht indes ein Impf- oder Genesenennachweis aus. Hier gilt also 2G.

Es ist aber auf Sportplätzen wie in Innensportstätten eine Kontakterfassung für alle Anwesenden erforderlich.

Die sonst bei allen privaten Zusammenkünften geltenden Kontaktbeschränkungen (also 10 Personen mit 2G ODER zwei Ungeimpfte zeitgleich sowie zusätzlich alle unter 18 Jahren) gibt es fortan nicht mehr beim organisierten Sport. Sie fallen also nur im Vereinssport weg. Bei privat durchgeführten Sport müssen die Kontaktbeschränkungen beibehalten werden.

Kinder im Alter von 0 bis 6 Jahren sind komplett von der Testpflicht ausgenommen.

Wer „geboostert“ ist, also seine Auffrischungsimpfung erhalten hat, muss nicht mehr getestet werden (Status ab 15. Tag nach „Booster“-Impfung), um die Freizeit- und Sportstätten betreten zu dürfen. Gleichgestellt mit „Geboosterten“ sind Genesene, die doppelt geimpft sind.

Außengastronomie ist unter 2G erlaubt. Innengastronomie nur noch unter 2Gplus bzw. mit Boosterung.

Zuschauer sind bei Sportveranstaltungen erlaubt. Die Teilnehmerzahl ist aber begrenzt – je nach Größe der Räumlichkeit – auf 50 Prozent oder maximal 500 Zuschauer bzw. auf 25 Prozent oder maximal 1.000 Zuschauer.

Hygiene-, Mindestabstands- und Maskenregeln müssen weiterhin eingehalten werden.

Für Übungsleiter im Vereinssport gibt es außerdem eine Sonderregelung. Sie dürfen offenbar unter 3G-Bedigungen in die Sportstätten. Im Nachwuchsbereich ist dies bereits jetzt der Fall. Ob das auch im Erwachsenensport gilt, hat der KSB noch einmal nachgefragt beim Ministerium. Eine konkrete Klärung dazu folgt am morgigen Freitagnachmittag.

Doch ACHTUNG: Sachsen hat angesichts des in vielen Bundesländern wieder steigenden Infektionsgeschehens noch eine Notbremse in die eigene Verordnung eingebaut. Sämtliche Lockerungen in entsprechenden Landkreisen oder Kreisfreien Städten des Freistaates werden demnach zurückgenommen, wenn die Sieben-Tages-Inzidenz in diesen sogenannten Hotspots an drei Tagen infolge die 1.500 erreicht oder überschritten hat.

Das wäre auch der Fall, wenn die Überlastungsstufen-Grenzwerte in Sachsen an Krankenhausbetten mit an Covid-19-Erkrankten erreicht sind: Normalbetten: 1.300, Intensivbetten: 420.

Auch dann treten am jeweils übernächsten Tag die schon jetzt bekannten Einschränkungen wieder in Kraft. Ausgenommen wäre auch dann noch der Nachwuchssport für alle unter 18 Jahren.

Das neue Regelwerk soll im Laufe des heutigen Donnerstags veröffentlicht werden unter:
https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html

Quelle: Kreissportbund

7.1.2022

Lockerungen im Sport ab 14. Januar möglich

Der Plan steht. „2G plus“ heißt die neue Formel auf dem Weg zu weniger Einschränkungen in Sachsen. Wer also geimpft oder genesen UND tagesaktuell negativ getestet ist, darf sich auf mehrere Lockerungen im Alltag freuen. Für „Geboosterte“ (also Personen mit Auffrischungsimpfung) entfalle der Test.

Das Kabinett des Freistaates hat am Freitagabend die Eckpunkte für die neue Corona-Schutz-Verordnung vorgestellt. Diese soll am 14. Januar 2022 in Kraft treten und bis 6. Februar 2022 gelten. Auf Grundlage der Beschlüsse des heutigen Bund-Länder-Gipfels hat die sächsische Regierung nun einige neue Lockerungen auf den Weg gebracht. Der Freistaat setzt dabei aber weiterhin auf optionale Verschärfungen, wenn die Situation in den Krankenhäusern wieder angespannter würde.

Für den Sport gibt es gleich mehrere gute Nachrichten: Die Altersgrenze für Sporttreibende (und Teilnehmer der außerschulischen Bildung) ist unabhängig von den Beschränkungen von 16 auf 18 Jahre angehoben worden. Der Landessportbund und auch der Kreissportbund hatten sich dafür ausgesprochen.

Wer 16 und 17 Jahre alt ist sowie negativ getestet wurde in der Schule oder eben bereits geimpft ist bzw. als genesen gilt, kann damit nach dem Eckpunkteplan des Kabinetts künftig auch wieder unabhängig der 2G- und 2Gplus-Zutrittbeschränkungen teilnehmen. In den Schulen finden regelmäßig pro Woche Corona-Schnelltests statt.

Zum anderen ist es unter Umständen möglich, dass Sportveranstaltungen stattfinden können, auch Innensportanlagen dürften dann öffnen unter 2G plus.
Es werde wohl außerdem eine noch nicht beschlossene Höchstgrenze für die Personenzahl der Teilnehmer geben, angedacht sei aktuell 250 bzw. eine 50-prozentige Auslastung maximal (etwa in Kinos oder auch Theatern).

Für den organisierten Sport, also den Vereinssport und nur für diesen im Bereich Sport, solle diese Öffnung laut Gesundheitsministerin Petra Köpping auch ohne Kapazitätsgrenze möglich sein.

Im privaten Sport gelten die aktuell gültigen Kontaktbeschränkungen weiter, also bis zu 10 Personen unter 2G ODER zwei Ungeimpfte aus maximal zwei Haushalten.

Obendrein dürften Außensportanlagen generell unter 2G und Innensportanlagen unter 2G plus öffnen. Dies würde auch für Fitnessstudios der Fall sein und draußen zum Beispiel nicht nur für Sportplätze, sondern auch für Skilifte gelten – mitunter schon ab kommenden Freitag.

Öffnungen wie diese im Bereich Sport wären bereits ab 14. Januar 2022 möglich, wenn die Grenzwerte bereits an drei Tagen in Folge in Sachsen (!) unterschritten worden sind. Die Grenzwerte sind eine Sieben-Tages-Inzidenz von unter 1.500, weniger als 1.300 belegte normale Krankenhausbetten oder weniger als belegte 420 Intensivbetten. Verschärfungen samt Schließungen sind dann wieder bei Überschreiten dieser Werte vorgesehen.

Sachsen habe einen (solchen) Sicherheitszuschlag in das neue Reglement eingebaut und gehe dabei „auf Nummer sicher, um einen neuen Lockdown zu verhindern“, erklärte Ministerpräsident Michael Kretschmer am Freitagabend. Die Bevölkerung in Sachsen sei im Vergleich zu anderen Bundesländern im Schnitt älter, die Impfquote ist mit rund 61 Prozent (vollständig Geimpften) am niedrigsten im Bundesländervergleich. Obendrein ist die neue Coronavirus-Variante Omikron ansteckender als die bislang vorherrschende Delta-Variante.

Inzidenzunabhängig dürfen sich indes ab dem 14. Januar 2022 bei Versammlungen 200 Personen treffen. Sind die oben genannten Grenzwerte unterschritten, sind (sogar) 1.000 Teilnehmer erlaubt. In gastronomischen Einrichtungen ist generell 2G plus vorgesehen. Für Tanzschulen sowie Aus- und Fortbildung soll bei einer Öffnung künftig 2G gelten.

Es gibt jedoch zudem ab 14. Januar 2022 in Sachsen eine Hot-Spot-Regelung, wie in anderen Bundesländern. Alle genannten Lockerungen entfallen, wenn die Sieben-Tages-Inzidenz an drei Tagen über 1.500 liegt. Es dürfen sich dann aber – wie derzeit schon der Fall – weiterhin 10 geimpfte und/oder genesene Personen ODER insgesamt zwei ungeimpfte Erwachsene aus zwei Haushalten treffen.

Kinder und Jugendliche sind ausgenommen von der Beschränkung. Schulen sollen unter Beibehaltung von Hygiene-, Maskenschutz- und weiterer Maßnahmen offenbleiben.

In den kommenden Wochen gibt es noch Anhörungen zum angedachten neuen Regelwerk, am kommenden Mittwoch soll die Corona-Verordnung für Sachsen beschlossen werden.

Quelle: Kreissportbund

4.1.2022

Sächsische Corona-Notfallverordnung wird bis 14. Januar 2022 verlängert

Die aktuelle Sächsischen Corona-Notfallverordung wird um fünf Tage bis zum 14. Januar 2022 verlängert. Darauf hat sich die Regierung des Freistaates am heutigen Dienstag geeinigt. Die Kabinettsmitglieder erwarten bis dahin eine bessere Datenlage.

Derzeit besteht laut Regierungsangaben aufgrund der vergangenen Feiertage ein Meldeverzug bei der Erfassung von mit dem Coronavirus infizierten Personen.

Außerdem will die Staatsregierung die Entscheidungen auf Bundesebene abwarten. In ersten Januarwoche beraten der Expertenrat der Bundesregierung, die Gesundheitsministerkonferenz, die Ministerpräsidentenkonferenz und der Krisenstab von Bund und Ländern zum Fortgang der Pandemie.

Die Eckpunkte der neuen sächsischen Corona-Schutzverordnung sollen indes an diesem Freitag, dem 7. Januar, feststehen. Die aktuelle Verordnung gilt bis einschließlich 9. Januar 2022.

Zum Vereinssport: Aktuell ist neben Schul- und Leistungssport nur Sport für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren erlaubt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Schüler regelmäßig in der Schule getestet werden, daher sind extra Tests für den Zutritt zu Sportangeboten nicht verpflichten für alle unter 16 Jahren. Anleitungspersonal, also Trainer und Betreuer genauso wie Kampf- und Schiedsrichter (ab 16 Jahren) müssen derweil vorab tagesaktuelle (maximal 24 Stunden alte) negative Covid-19-Schnellstests vorlegen.

Es gilt aber dabei stets auch die derzeitigen Kontaktbeschränkungen zu beachten, die seit dem 28. Dezember 2021 verschärft wurden.

Demnach dürfen neben den Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren entweder maximal 10 weitere Personen ab 16 Jahren teilnehmen, die geimpft oder genesen sind. Oder (!) es dürfen stattdessen nur ein Ungeimpfter und eine weitere Person eines anderen Hausstandes mit dabei sein.

Dies würde dann bei der Verlängerung bis 14. Januar ebenfalls beachtet werden müssen.

Fest steht derweil laut Kultusministerium, dass der Schul- und Kitabetrieb unter den bekannten Hygieneregeln und Schutzmaßnahmen fortgeführt werden soll. Das sieht der neue Entwurf der Schul- und Kita-Coronaverordnung vor. Die bisherige Verordnung gilt wie die Corona-Notfallverordnung bis einschließlich Sonntag.

Auch der neue Verordnungsentwurf sieht laut einer Medieninformation des Freistaates vom heutigen Dienstag (weiterhin) einen eingeschränkten Regelbetrieb für Kitas und Grundschulen vor. Klassen und Gruppen müssen danach streng getrennt werden.

In Schulgebäuden und immer dann, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, gilt eine Maskenpflicht. Für Schülerinnen und Schüler ab Klassenstufe 5 gilt die Maskenpflicht auch im Unterricht. Wie bisher müssen sich Schülerinnen und Schüler dreimal wöchentlich testen. Die neue Schul- und Kita-Coronaverordnung soll bis zum 6. Februar 2022 gelten.

Seit 28. Dezember 2021 in Sachsen geltende Corona-Notfallverordnung:
https://www.coronavirus.sachsen.de/download/sms-SaechsCoronaNotVO-22-12-2021-Lesefassung.pdf

Seit 28. Dezember 2021 in Sachsen geltende Allgemeinverfügung zu den Hygieneauflagen:
https://www.coronavirus.sachsen.de/download/Saechsische-Corona-Hygiene-Allgemeinverfuegung-2021-12-28.pdf

Tagesaktuelle Infos und Inzidenzwerte etc. gibt es zudem auf der Homepage des KSB (www.kreissportbund .net), im Bereich NEWS unter “Informationen Coronavirus”.

Quelle: Kreissportbund

15.12.2021

Hallenwettbewerbe 21/22 entfallen!

In seiner November-Sitzung hat der KVF-Vorstand vereinbart, dass die Durchführung der diesjährigen Hallenkreismeisterschaft, ggf. in modifizierter Form, Mitte Dezember abschließend geprüft werden soll.

Der KVF hat sich unter Berücksichtigung der aktuellen Situation und rechtlicher Vorgaben davon überzeugt, dass eine Durchführung im Sinne aller Vereine mit jetzigem Stand organisatorisch nicht leistbar und sportlich nicht vertretbar ist.

Die Absage der HKM begründet sich einerseits mit der hohen organisatorischen Herausforderung zur Einhaltung der Corona-Notfallverordnung zur Vermeidung von Infektionen. Daraus resultieren u. a. umfangreiche Kontrollpflichten sowie der Ausschluss von Eltern und weiteren Zuschauern.

Zudem würde lediglich eine geringe Anzahl an Juniorenteams aus unserem Landkreis tatsächlich spielen können, da die Mannschaftsanzahl pro Altersklasse teils drastisch reduziert werden müsste.

Hinzu kommt die in der aktuell gültigen Corona-Notfallverordnung verankerte Altersgrenze (U16), die die Trennung im Bereich der B-Junioren bzw. das Spielverbot einzelner Jahrgänge (A-Junioren und Herren/Frauen) bedeutet, sodass nur einzelne Altersklassen überhaupt im Hallenbereich antreten dürften.

In der Abwägung führten die vorgenannten zum Entschluss, dass die Hallenmeisterschaft in dieser Saison nicht durchgeführt werden kann. Auf Landesebene fiel eine gleichlautende Entscheidung des Sächsischen Fußball-Verbandes im November.

23.11.2021

Spielabsetzung aller Mannschaften bis 31.12.2021

Das KVF-Präsidium hat sich am heutigen Dienstag darauf verständigt, den Spielbetrieb der Herren, Damen und aller Junioren bis 31.12.2021 abzusetzen. Zuvor hatte der KVF sich der Beschlusslage des Sächsischen Fußball-Verbandes angeschlossen und mit Beschluss vom 10.11. festgelegt, alle Pflichtspiele bis einschließlich 25.11.2021. abzusetzen. Um dem Infektionsgeschehen im Landkreis Rechnung zu tragen, Vereinen und Mannschaften im Nachwuchsbereich den anfallenden Abstimmungsaufwand und notwendige Kontrollpflichten zu ersparen, werden die Spiele auch im Nachwuchs bis 16 Jahre abgesetzt. Letztere ergeben sich aus der derzeit gültigen Corona-Notfallverordnung des Freistaates. Gemäß § 13 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 ist die Öffnung von Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs nur für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres gestattet. Für Anleitungspersonal (z. B. Übungsleiter) gilt die 3G-Regel.

Quelle: kvfsoe.de

22.11.2021

Die Sächsische Staatsregierung hat eine Corona-Notfall-Verordnung verabschiedet, die vom 22. November bis 12. Dezember gilt und das öffentliche Leben aufgrund der Infektionslage im Freistaat weiter einschränkt.

Gemäß § 13 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 ist die Öffnung von Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs nur für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres gestattet. Für Anleitungspersonal (z. B. Übungsleiterinnen & Übungsleiter) gilt die 3G-Regel.

Achtung: Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 SächsCoronaNotVO können Landkreise und Kreisfreie Städte weitergehende Schutzmaßnahmen anordnen, die im schlimmsten Fall weitere Einschränkungen für die Vereine bedeuten.

Quelle: sfv-online.de

18.11.2021

Spiele bis 25.11. abgesetzt

Mit dem morgigen Tag treten die Maßnahmen der Überlastungsstufe gemäß Corona-Schutzverordnung des Freistaates in Kraft.

Der KVF hat mit Beschluss vom 10.11.2021 festgelegt, den Regelungen des Sächsischen Fußball-Verbandes grundsätzlich zu folgen und mit dem Erreichen dieser Stufe Spiele bis einschließlich 25.11. abzusetzen.

Auf Basis der Verordnungsnovelle, die in der kommenden Woche erwartet wird, werden ggf. weitere Regelungen zum Spielbetrieb getroffen.

Quelle: kvfsoe.de

14.11.2021

Das KVF-Präsidium hat sich am Sonntag darauf verständigt, die Pflichtspiele im Zeitraum 15.11. bis 25.11. der Herren, Damen und A-Junioren abzusetzen.

Während des aktuellen Wochenendes kam es in den besagten Altersklassen zu zahlreichen Spielabsagen. Um den Vereinen den Abstimmungsaufwand zu ersparen, werden die Spiele für die Geltungsdauer der aktuellen Corona-Schutzverordnung abgesetzt.

Zuvor hatte der KVF sich der Beschlusslage des Sächsischen Fußball-Verbandes angeschlossen. Diese sollte den Vereinen ermöglichen, auch unter den aktuellen Bedingungen ggf. Fußballspiele durchzuführen.

Quelle: kvfsoe.de

10.11.2021

KVF fasst Beschluss zur Fortführung des Spielbetriebes

Das KVF-Präsidium hat am gestrigen Abend einen Beschluss zur Fortführung des Spielbetriebs auf Kreisebene gefasst.

Dieser folgt dem Antrag des Sächsischen Fußball-Verbandes in gleicher Sache weitestgehend und ermöglicht den Spielbetrieb während der sog. „Vorwarnstufe“, wenn die entsprechenden Rahmenbedingungen eingehalten werden können.

Sofern dies nicht der Fall ist können Spiele bei der jeweiligen Staffelleitung abgesagt werden. Im Falle des Eintritts der „Überlastungsstufe“ wird der Spielbetrieb unterbrochen. Der vollständige Beschluss ist hier abrufbar.

Quelle: Kreisverband Fußball Sächsische Schweiz – Osterzgebirge e.V.

Über das aktuelle Training bzw. Spiel werden alle Spieler über die Trainer informiert.

9.11.2021

Über das aktuelle Training bzw. Spiel werden alle Spieler über die Trainer informiert.

Quelle: FSV Vorstand

8.11.2021

Bitte beachten Sie, dass sich die LSB-Corona-FAQ derzeit in Bearbeitung befinden.

Aktuell ist der LSB um ein Gesprächstermin mit der Ministerin Petra Köpping bemüht, um noch in dieser Woche in einem direkten Gespräch die gegenseitigen Standpunkte zu klären. Die Dauer der Abstimmung ist derzeit leider nicht vorhersehbar. Derweil weisen wir darauf hin, dass mit in Kraft treten der aktuellen Corona-Schutzverordnung vom 08.11.2021 die Kontaktbeschränkungen im Rahmen der Vorwarnstufe (§8/Abs. 2) auch für den Breiten- und Freizeitsport in Sachsen Anwendung finden:

Während der Geltung der Vorwarnstufe nach §2Absatz4 sind private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum nur mit bis zu zehn Personen unabhängig von der Anzahl der Hausstände gestattet. Kinder bis zur Vollendung des 16.Lebensjahres bleiben unberücksichtigt. Geimpfte oder genesene Personen werden bei der Ermittlung der Personenzahl nicht mitgezählt.

Quelle: Sächsischer Fussballverband

3.11.2021

Zur Interpretation der Corona-Schutzverordnung für den Amateursport hat der SFV am Mittwoch Position bezogen. Am Wochenende 6./7. November finden demnach alle Spiele wie geplant statt.

Als Reaktion auf das Corona-Infektionsgeschehen hat die Sächsische Staatsregierung die Erarbeitung einer neuen Corona-Schutzverordnung vorgezogen, die am 6. November veröffentlicht und bereits am 8. November 2021 inkrafttreten soll.

Im Hinblick auf den Fußball im Außenbereich vertritt der Sächsische Fußball-Verband zum aktuellen Zeitpunkt die Position, dass die beim Erreichen der Vorwarnstufe eintretenden Kontaktbeschränkungen nach § 8 (1) SächsCoronaSchVO nicht für den Trainings- und Spielbetrieb in unseren Vereinen gelten.

Damit schließt sich der SFV der Auffassung des Landessportbundes Sachsen an, dem als Dachorganisation des organisierten Sports in Sachsen keine anderslautenden Aussagen des zuständigen Sozialministeriums vorliegen.

Quelle: Mitteilung Sächsischer Fußball-Verband

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